Satzung

Vereinssatzung der

Immobilien- und Standortgemeinschaft Graf-Adolf-Straße e.V.

in der Fassung vom 21.09.2016

Hinweis

In dieser Satzung wird im Sinne des AGG (Allgemeines Gleichstellungsgesetz) die männliche Anrede benutzt. Es sollen damit aber gleichermaßen weibliche Personen angesprochen sein.

Präambel

Das Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen hat ein Förderprogramm „Immobilien- und Standortgemeinschaften“ aufgelegt. Im Rahmen dieser Initiative hat die Bezirksregierung Düsseldorf am 2. November 2004 auf Antrag der Landeshauptstadt Düsseldorf die Graf-Adolf-Straße als Pilotprojekt ausgewählt. Die öffentliche Hand hat ihre Bereitschaft zum Engagement allerdings davon abhängig gemacht, dass sich auch die Grund- und Immobilieneigentümer und die gewerblichen Mieter im Bereich der Graf-Adolf-Straße zu einer „Immobilien- und Standortgemeinschaft“ zusammenschließen und gemeinsam einen Sanierungsbeitrag leisten.

Vor diesem Hintergrund findet die Vereinsgründung am 30.06.2005 statt.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

1. Name
Der Verein führt den Namen „Immobilien- und Standortgemeinschaft Graf-Adolf-Straße e.V.“ , im Folgenden kurz „ISG“ genannt.

2. Sitz
Die ISG hat ihren Sitz in Düsseldorf.

3. Geschäftsjahr
Ihr Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Vereinsgründung und endet am 31. Dezember 2005 (Rumpfgeschäftsjahr).

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

1. Zweck
Die ISG will mit ihren Aktivitäten im Bereich der Graf-Adolf-Straße einen Beitrag zur Aufwertung der Düsseldorfer Innenstadt leisten. Sie setzt sich insbesondere für städtebauliche Maßnahmen, Erhöhung von Sauberkeit, Sicherheit und Ordnung sowie für eine nachhaltige Verbesserung des Handels und der Dienstleistungen, der Gewerbestruktur und der Wohnqualität ein. Ziel der ISG ist es auch, auf diesem Weg durch die Erhöhung der Gesamtattraktivität die Grundstücks- und Gebäudewerte zu sichern und die Interessen der Nutzer an einer Belebung wahrzunehmen. Die ISG ersetzt nicht, auch nicht teilweise, die Aufgaben der öffentlichen Hand.

Gegenüber den Behörden sieht sich die ISG als Gesprächspartner in allen Fragen, die die Graf-Adolf-Straße betreffen.

2. Aufgaben
Zur Erreichung dieser Ziele gibt sich die ISG eine Struktur, die es erlaubt, den Sachverstand ihrer Mitglieder zu aktivieren, zu bündeln und in den Dialog mit den zuständigen Stellen einzubringen.

Die Themenfelder sind dabei insbesondere:

  • Städtebau / Architektur / Stadtgestaltung,
  • Marketing / Kommunikation / Events,
  • Sicherheit / Sauberkeit / Ordnung
  • Geschäftsflächenmanagement
  • Gewinnung weiterer Mitglieder und Kooperationspartner

§ 3 Mitgliedschaft

1. Ordentliche Mitglieder

Ordentliche Mitglieder der ISG können natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften werden, denen Eigentums-, Miet- oder andere Rechte an einem bebauten oder unbebauten Grundstück zustehen, das im Bereich der ISG Graf-Adolf-Straße liegt oder angrenzt.

2. Mitglieder ohne Stimmrecht

Als fördernde Mitglieder oder Ehrenmitglieder ohne Stimmrecht können natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften aufgenommen werden, die sich in besonderer Weise für die Ziele und Aufgaben des Vereins einsetzen.

3. Aufnahme von Mitgliedern

Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand auf Antrag. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. Jedoch kann gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstands innerhalb eines Monats nach Zugang dieser Entscheidung schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden wird.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

1. Beiträge

Von den Mitgliedern werden entsprechend der Beitragsordnung Beiträge erhoben.

2. Umlagen und Sonderbeiträge

Über Umlagen und Sonderbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  • mit dem Tod des Mitglieds,
  • durch Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person,
  • durch Auflösung der Personengesellschaft,
  • durch Wegfall der Eigenschaften, die nach § 3 Voraussetzungen der Mitgliedschaft sind,
  • durch Austritt.
    Ein Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Dieser ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zulässig.,
  • durch Ausschluss.
    Ein Mitglied kann bei einem groben Verstoß gegen Vereinsinteressen mit sofortiger Wirkung durch Beschluss des Vorstands mit einfacher Stimmenmehrheit ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung eines Monats Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitlied schriftlich bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Über die Berufung gegen einen Vereinsausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bis zum Abschluss des vereinsinternen Verfahrens ruhen die Rechte des Mitglieds. Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist und seit Absendung des zweiten Mahnschreibens an die zuletzt dem Verein bekannt gegebene Adresse mehr als drei Monate vergangen sind.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Aufgaben der Mitgliederversammlung:

  • den Vorstand und die Rechnungsprüfer zu wählen,
  • den Vorstand bei der Wahl der Geschäftsführung zu beraten,
  • die Berichte von Vorstand, Geschäftsführung und Rechnungsprüfern entgegenzunehmen,
  • auf Vorschlag des Vorstands die Beitragsordnung festzulegen,
  • auf Vorschlag des Vorstands über Sonderbeiträge, deren Höhe und Verwendung zu entscheiden,
  • den Jahresabschluss festzustellen,
  • die Finanzplanung zu verabschieden,
  • über die Entlastung von Vorstand und Geschäftsführung zu entscheiden,
  • über Satzungsänderungen und eine Vereinsauflösung zu beschließen.

2. Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliedervereinsammlung ist mindestens einmal jährlich unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung müssen dem Vorstand zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn

  • der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt,
  • ein Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt.

3. Stimmrecht

  • Jedes Mitglied hat eine Stimme. Ein Mehrfachstimmrecht, das sich an der Höhe der Beitragszahlung orientiert, kann von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Es kann nur einheitlich ausgeübt werden. Einzelheiten ergeben sich aus der Beitragsordnung.
  • Ein Mitglied kann ein anderes Mitglied mittels schriftlicher Vollmacht mit seiner Vertretung beauftragen. Kein Mitglied kann jedoch mehr als sechs Stimmen tragen.
  • Personenzusammenschlüsse (Miteigentümer, Erbengemeinschaften, Gesellschaften bürgerlichen Rechts etc.) haben nur 1 Stimme.

Befindet sich ein Mitglied mit der Zahlung des Beitrags mehr als vier Wochen im Rückstand, so ruht dessen Stimmrecht bis Zahlungseingang.

4. Beschlussfähigkeit

Die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung ist gegeben, wenn mindestens ein Viertel der Stimmen vertreten ist. Diese wird vom Versammlungsleiter unmittelbar nach der Eröffnung der Versammlung festgestellt. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so ist die Versammlung sofort zu schließen und der Versammlungsleiter ruft eine neue Versammlung mit gleicher Tagesordnung  zum Termin 1/4 Stunde nach Versammlungsschluss ein. Diese Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten voll beschlussfähig (ausgenommen Beschlüsse mit zwei Drittel Mehrheit). Hierauf ist bei Versammlungsbeginn hinzuweisen.

5. Mehrheiten

  • Die Mitgliederversammlung trifft ihre Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebe- nen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
  • Die Beitragsordnung sowie die Erhebung und Verwendung von Umlagen und Sonderbeiträgen bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.
  • Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist ebenfalls eine Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen erforderlich.

6. Schriftliche Beschlussfassung

Die Mitgliederversammlung kann auch im schriftlichen Verfahren Beschlüsse fassen. Dies ist allerdings nur zulässig, wenn sich zwei Drittel der Vereinsmitglieder hierfür aussprechen.

7. Protokoll

Über die Mitgliederversammlung wird ein schriftliches Ergebnisprotokoll geführt, das vom Vorstandsvorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter und dem Protokollführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern zuzuleiten ist. Der Protokollführer wird vom Vorsitzenden bestimmt.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern und wird aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand bleibt im Amt bis zur Neuwahl eines Vorstands in der nächsten Mitgliederversammlung. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Wahl kann durch Handzeichen erfolgen, es sei denn, ein Vereinsmitglied verlangt eine Wahl in geheimer Abstimmung.

Der Vorstand im Sinne des Gesetzes sind der Vorsitzende und der erste und zweite stellvertretende Vorsitzende des Vereins. Diese werden von der Mitgliederversammlung gesondert gewählt. Der Verein wird von zwei dieser Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

Der Vorstand

  • beruft und überwacht die Geschäftsführung,
  • entscheidet über die Ausrichtung der Vereinsaktivitäten,
  • unterrichtet in regelmäßigen Abständen die Mitglieder über seine Arbeit,
  • ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind,
  • kann der Geschäftsführung Aufgaben, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen, zuweisen.

Die Einladung zur Vorstandssitzung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch einen stellvertretenden Vorsitzenden spätestens eine Woche vor der Sitzung. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordentlich eingeladen und mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden, anwesend sind. Vorstandsmitglieder können sich per Vollmacht von einem anderen Vorstandsmitglied vertreten lassen. Ein Vorstandsmitglied darf nicht mehr als ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten. Vorstandsmitglieder wirken nicht mit an Beratungen und Abstimmungen, die ihre eigene Mitgliedschaft betreffen.

Vorstandsbeschlüsse können im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstands dem Beschlussvorschlag schriftlich zustimmen. Die Unterlagen über die Beschlussfassung sind als Anlage zum Protokoll zu verwahren.

Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Gleichheit der Stimmen entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf seines Mandats aus, so kann der Vorstand für den Rest seiner Amtszeit einen Nachfolger kooptieren, der von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.

§ 9 Der Vorsitzende

Der Vorsitzende lädt zu den Vorstandssitzungen ein und leitet die Beratungen des Vorstands und die Mitgliederversammlung als Versammlungsleiter. Im Falle seiner Verhinderung tritt an seine Stelle einer seiner Stellvertreter.

§ 10 Die Geschäftsführung

Die Geschäftsführung wird vom Vorstand berufen. Die Geschäftsführung führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erfüllt alle Aufgaben, die ihr von der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand zugewiesen werden. Einzelheiten können vom Vorstand durch eine Geschäftsordnung festgelegt werden.

§ 11 Rechnungsprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für zwei Jahre ein bis zwei Rechnungsprüfer. Sie überprüfen die Finanzen des Vereins mindestens einmal jährlich auf Richtigkeit.
Die Wahl von 1 bis 2 stellvertretenden Rechnungsprüfern für die gleiche Amtszeit wie die des/der Rechnungsprüfer ist zulässig.

  • Die Rechnungsprüfer geben der Mitgliederversammlung einen Bericht über die Prüfung.
  • Dieser Rechnungsbericht ist zwei Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.
  • Rechnungsprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder oder Geschäftsführer sein.

§ 12 Mittelverwendung

Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Er ist selbstlos tätig. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 13 Auflösung des Vereins

1. Modalitäten der Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der von den Mitgliedern abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und einer der stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

2. Vereinsvermögen

Im Falle der Auflösung fällt das Vereinsvermögen den Mitgliedern prozentual ihrer in den letzten fünf Jahren gezahlten Beiträgen zu.

§ 14 Inkrafttreten der Satzung

Vorstehende Satzung, beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 21.09.2016 tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft und ersetzt die Satzung vom 30.06.2005.

§ 15 Schlussbestimmung

Der erste Vorsitzende des Vereins und einer seiner Stellvertreter sind gemeinsam berechtigt, etwaige vom Registergericht für erforderlich erachtete redaktionelle Änderungen oder Zusätze zur vorstehenden Satzung vollgültig wahrzunehmen. Über die vorgenommenen Änderungen müssen die Mitglieder anlässlich der nächsten Mitgliederversammlung in Kenntnis gesetzt werden.